01.07.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Erforderliche Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
| Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, § 267 StPO (OLG Hamm 17.3.05, 1 Ss OWi 164/05, Abruf-Nr. 051360). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden Meinung. Die aktuelle Rspr. zur Geschwindigkeitsüberschreitung können Sie nachlesen in VA 04, 159 ff.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 125 | ID 90949