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  • 01.05.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Eichung bei Sensorenmessung

    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen beim Einsatz eines eichfähigen Messgerätes zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung (OLG Hamm 24.1.06, 3 Ss OWi 582/05, Abruf-Nr. 060971).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer am 29.4.04 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Das Messgerät (Starenkasten/Typ TPH-S der Fa. Robot) war bis Ende 2004 geeicht, eine Sensorenmessung erfolgte am 19.5.04. Das AG hat ausgeführt: Für den 29.4.04 liegt zwar kein Prüfnachweis vor. Wenn aber am 19.5.04 die Ordnungsmäßigkeit der Sensoren festgestellt worden ist, sind diese auch am 29.4.04 ordnungsgemäß gewesen, da es keine Heinzelmännchen gibt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Beim Einsatz eichfähiger Messgeräte muss dem Urteil zu entnehmen sein, dass eine gültige Eichung vorlag und die Bedienvorschriften beachtet wurden. Den Urteilsgründen des AG lässt sich nicht entnehmen, dass der mit dem Messgerät gekoppelte Messwertaufnehmer (= die in der Fahrbahn verlegten Sensorenkabel) zum Tatzeitpunkt am 29.4.04 eichamtlich geprüft waren. Dazu das OLG: Hinsichtlich des Sensorbereiches bedarf es einer weiteren halbjährlichen Überprüfung durch eine autorisierte Fachfirma, damit die eichamtlichen Voraussetzungen des Sensorbereiches erfüllt sind, um amtliche Verkehrsüberwachungen durchführen zu dürfen. Ist diese Überprüfung durch eine Fachfirma nicht nachweisbar, besteht hinsichtlich des Messwertgebers keine Eichung mehr. Gem. §§ 25 Abs. 2 Nr. 1 EichG i.V.m. §§ 25 Abs. 1 Nr. 3 EichG, 6 Abs. 1 Nr. 1 EichO folgt daraus ein Verbot der Verwendung eines solches Messgerätes bzw. einer solchen Messstelle. Allerdings beinhaltet § 25 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EichG kein Verwertungsverbot für das OWi-Verfahren, denn Sinn und Zweck des EichG ist es, eine besonders qualitative Sicherheit der Geschwindigkeitsmessung zu gewährleisten, die durch die Eichpflicht garantiert ist. Diesem Zweck kann aber auch dadurch entsprochen werden, dass qualitätsmäßige Bedenken gegen eine Geschwindigkeitsmessung durch einen entsprechenden Sicherheitsabschlag ausgeglichen werden.  

     

    Praxishinweis

    Der Tatrichter muss sich in vergleichbaren Fällen in den Urteilsgründen damit auseinandersetzen, welche möglichen geräteeigenen Fehler er bei Einsatz eines ungeeichten Gerätes und welche Sicherheitsabschläge er berücksichtigt hat. Dann kann das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen, ob das AG ohne Verstoß gegen wissenschaftliche Erfahrungssätze zu der festgestellten Geschwindigkeit gekommen ist. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass sich das AG angesichts der komplizierten Materie hierbei der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat und nicht seine eigene Sachkunde zugrunde legen darf (dazu auch KG NZV 95, 456). Den entsprechenden Beweisantrag muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung stellen.