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  • 23.12.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Begründung des Urteils wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    1. Zur prozessordnungsgemäßen Bezugnahme i.S. von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein vom Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild ist die Angabe der Blattzahl der Akten nicht ausreichend.  
    2. Von Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann i.d.R. bei einem außerorts begangenen Verstoß schon bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ausgegangen werden.  
    3. Ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Verurteilung führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Er ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt .  
    (OLG Koblenz 2.10.09, 2 SsBs 100/09, Abruf-Nr. 093891)

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung, die Grundfragen der Geschwindigkeitsüberschreitung behandelt, liegt auf der Linie der h.M. in Rechtsprechung und Literatur und fasst diese noch einmal zusammen. Wir haben über die Täteridentifizierung zuletzt in VA 06, 125 u. 144 berichtet. Zur aktuellen Fahrverbots-Rechtsprechung siehe VA 09, 139.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 13 | ID 132389