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  • 24.02.2010 | Geldbuße

    Absehen vom Fahrverbot gegen erhöhte Geldbuße

    Die gesetzliche Höchstgrenze für die Festsetzung einer Geldbuße für fahrlässiges Handeln gilt auch, wenn das Gericht von einem im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot absieht oder dieses herabsetzt (OLG Köln 23.12.09, 82 Ss-OWi 113/09, Abruf-Nr. 100352).

     

    Praxishinweis

    Das AG hatte wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.800 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Bußgeldbescheid: 1.000 EUR und Fahrverbot von drei Monaten). Das OLG hat die Geldbuße auf 1.000 EUR reduziert. Die Geldbuße von 1.800 EUR überschreite den gem. § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWG für eine Verkehrsordnungswidrigkeit zulässigen Höchstbetrag der Geldbuße. Nach § 24 Abs. 2 StVG könne eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 2.000 EUR geahndet werden. Drohe das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln eine Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, könne fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden. Mithin betrug die Höchstgeldbuße 1.000 EUR. Diese gesetzliche Höchstgrenze gelte auch, wenn das Gericht von dem im Bußgeldbescheid festgesetzten Fahrverbot absieht oder dieses herabsetzt (OLG Düsseldorf VRS 65, 51).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 46 | ID 133716