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  • 24.07.2008 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Feststellung des bedeutenden Werts einer Sache

    Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt über den Wortlaut der Vorschrift voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat (BGH 29.4.08, 4 StR 617/07, Abruf-Nr. 082065).

     

    Praxishinweis

    Der BGH weist darauf hin, dass zur Feststellung des bedeutenden Werts zwei Prüfschritte erforderlich sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Ist dies der Fall, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 143 | ID 120532