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  • 01.08.2007 | Fahrverbot

    Fahrverbot wegen beharrlichen Verstoßes außerhalb eines Regelfalls

    Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn die neue Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verstoß aber wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.d. §§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit bei einer nur knappen Unterschreitung des Grenzwertes von 26 km/h geboten sein (OLG Bamberg 29.3.07, 3 Ss OWi 422/07, Abruf-Nr. 072127).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Gegen den Betroffenen waren ca. 11 bzw. 12 Monate vor der neuen Tat wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 30 bzw. 33 km/h Geldbußen festgesetzt worden. Das AG verurteilte den Betroffenen wegen eines erneuten fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes um 25 km/h zu einer Geldbuße und sah von der Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes ab. Das hatte beim OLG Bamberg keinen Bestand. Das OLG hat vielmehr die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach dem Grundtatbestand des § 25 Abs. 1 StVG als erfüllt angesehen und den neuen Verstoß wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleich gesetzt. Das hat es damit begründet, dass die Voraussetzungen des Regelfalls fast erreicht sind, denn die neue Geschwindigkeitsüberschreitung liegt nur um 1 km/h unterhalb des in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV genannten Grenzwerts von 26 km/h. Seit Rechtskraft der beiden, diesen Grenzwert jeweils erheblich übersteigenden Vorahndungen war im Begehungszeitpunkt jeweils noch kein Jahr vergangen. Dies belegt nach Auffassung des OLG, dass sich der Betroffene wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt und ihm deshalb die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Diese Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rspr. (vgl. Deutscher in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 877 ff. m.w.N.).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 146 | ID 110768