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  • 01.12.2007 | Fahrverbot

    Beharrlicher Pflichtenverstoß

    Von einer „beharrlichen“ Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers ist auszugehen, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfüllt, aber von ähnlich starkem Gewicht ist. Die Verhängung eines Fahrverbotes liegt dann nahe (KG 22.8.07, 2 Ss 193/06 - 3 Ws (B) 429/06, Abruf-Nr. 073348).

     

    Praxishinweis

    Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann die Fahrerlaubnis auch bei einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ entzogen werden. Voraussetzung dafür: Zwischen bereits ausgeurteilten Vortaten und einer neuen Tat besteht ein innerer Zusammenhang, wobei ggf. Art, Anzahl und Schwere der Verstöße und deren zeitlicher Zusammenhang von Belang sind (vgl. Burhoff VA 02, 58). Sollen Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Begründung der Beharrlichkeit herangezogen werden, müssen diese von ähnlich starkem Gewicht wie beim Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV sein (OLG Bamberg VA 07, 146, Abruf-Nr. 072127).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 219 | ID 116274