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  • 25.08.2008 | Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Ein Absehen vom Fahrverbot kommt beim Verstoß gegen § 24a StVG nur unter ganz besonderen Ausnahmeumständen äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn es für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (OLG Hamm 24.4.08, 5 Ss OWi 205/08, Abruf-Nr. 082368).

     

    Praxishinweis:

    Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (Trunkenheits-/Drogenfahrt) ist das Absehen vom Fahrverbot noch schwieriger zu erreichen als bei einem Fahrverbot in den Fällen des § 24 StVG. Denn während hier nach der Rechtsprechung erhebliche Härten genügen, muss bei § 24a StVG eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Das wird in der Rechtsprechung praktisch nie bejaht.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 156 | ID 121168