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  • 26.02.2008 | Fahrtenbuch

    Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

    Wird außerhalb geschlossener Ortschaft die dort zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 75 km/h überschritten, so ist die gegenüber dem Betroffenen ausgesprochene Verpflichtung, gem. § 31a StVZO ein Fahrtenbuch für die Dauer von sechs Monaten führen zu müssen, rechtlich nicht zu beanstanden (VG Münster 16.11.07, 10 K 1207/07, Abruf-Nr. 080344).

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die mit der Führung eines Fahrtenbuchs zusammenhängenden Fragen in VA 06, 49 berichtet. Siehe auch OVG Saarland VA 07, 204.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 47 | ID 117768