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  • 23.05.2008 | Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Untersagung des Gebrauchs einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis

    Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Kraftfahrzeugführer zuvor unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wirksam untersagt worden ist, von seiner im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (BVerfG 13.2.08, 2 BvR 42/08, Abruf-Nr. 081481).

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zweimal wurde ihm die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt. Als er von einer polnischen Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B erhielt, wurde ihm durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 StVG das Recht aberkannt, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Daraufhin beantragte er, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Weil er weiterhin mit einem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr fuhr, wurde er von AG und LG wegen eines Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt. Die Revision hat das KG verworfen. Seine Verfassungsbeschwerde, mit der er u.a. einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG geltend macht, hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte sind nicht willkürlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die die polnische Fahrerlaubnis entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des LG, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) vollziehbar war und der Beschwerdeführer sie damit im Inland nicht gebrauchen durfte, ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist für seine Wirksamkeit grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte für einen so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich daraus die Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge ihrer Unwirksamkeit ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass mit europäischem Sekundärrecht unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur rechtswidrig, sondern ohne Weiteres nichtig wären. Damit entbehrt auch die rechtliche Würdigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr entgegen einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung als fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht jedes sachlichen Grundes.  

     

    Das BVerfG hatte nicht zu entscheiden, ob die Rechtsauffassung der Fachgerichte einfachrechtlich zutreffend war. Diese Fragen bleiben im verfassungsrechtlichen Verfahren ungeklärt (zur ausländischen Fahrerlaubnis und zum Fahren ohne Fahrerlaubnis s. auch VA 07, 184; 08, 65).