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  • 26.03.2008 | Erzwingungshaft

    Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung

    Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaft-anordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (AG Lüdinghausen 27.12.07, 19 OWi 165/07 (b), Abruf-Nr. 080669).

     

    Praxishinweis

    Die Anordnung der Erzwingungshaft ist nach dem Wortlaut des § 96 OWiG, der mit „kann“ formuliert, eine Ermessensentscheidung. Es ist also der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. I.d.R. müssen die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße ausschöpfen, weil alle diese Maßnahmen weniger einschneidend als die Erzwingungshaftanordnung sind (BerlVerfGH NStZ-RR 01, 211). Das AG Lüdinghausen hat darauf hingewiesen, dass das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern nur unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftlichen Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung nicht ausreichen. Wird die Erzwingungshaft angeordnet, steht dem Betroffenen nach § 104 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 OWiG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 66 | ID 118209