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05.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080669

Amtsgericht Lüdinghausen: Beschluss vom 27.12.2007 – 19 OWi 165/07

1. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es, vor der Erzwingungshaftanordnung in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen.



2. Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht nicht als einziger Vollstreckungsversuch vor der Erzwingungshaftanordnung.


19 OWi 165/07 [b]
Amtsgericht Lüdinghausen

Beschluss

In dem Erzwingungshaftverfahren

gegen

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die antragsstellende Verwaltungsbehörde betreibt gegen die in E. wohnende Betroffene die Vollstreckung wegen eines rechtskräftig festgesetzten Bußgeldes von 75 Euro.

Im Wege der Amtshilfe/Vollstreckungshilfe hat die Verwaltungsbehörde die Stadt E. mit der Beitreibung der Geldbuße und der weiteren zu vollstreckenden Kosten (insgesamt 104,76 Euro) beauftragt.

Der zuständige Vollstreckungsbeamte suchte daraufhin unangekündigt am 21.8.2007 die Wohnanschrift der Betroffenen auf, traf diese aber nicht an. Daraufhin übersandte ihr der Vollstreckungsbeamte am 21.8.2007 per einfacher Post eine Zahlungsaufforderung unter Hinweis darauf, dass er sie am 13.9.2007 zwischen 10.00 und 14.00 erneut aufsuchen wolle. Die Betroffene reagierte darauf nicht. Daraufhin - ob am 13.9.07 dann doch noch die Wohnung aufgesucht wurde ist anhand der Akte nicht prüfbar - reichte die Stadt E. das Amtshilfeersuchen zurück. Die Verwaltungsbehörde hat nunmehr Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft gestellt.

Dieser Antrag war abzulehnen, weil Vollstreckungsversuche seitens der Verwaltungsbehörde bislang nicht unternommen worden sind und die Anordnung von Erzwingungshaft aus diesem Grund unverhältnismäßig wäre. Die Erzwingungshaftanordnung ist nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) nämlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 96 Rn. 17). Dies bedeutet, dass in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen sind, weil alle diese Maßnahmen weniger einschneidend als die Erzwingungshaftanordnung sind (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; Göhler a.a.O. Rn. 9). Das einmalige Aufsuchen ohne ansatzweise tatsächliche Vollstreckungsversuche, sondern unter Hinterlassen oder Übersenden einer schriftliche Ankündigung eines neuerlichen Besuchs mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht, zumal das erneute Aufsuchen durch den Vollstreckungsbeamten dann wohl gar nicht mehr stattfand.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Vollstreckungsrecht, Erzwingungshaft Vorschriften§ 96 OWiG

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