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  • 01.03.2006 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Ungeeignetheit infolge von Transport von Betäubungsmitteln?

    Allein die Benutzung eines Kfz zum Transport von Rauschgift reicht insbesondere dann nicht zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aus, wenn durch ein präpariertes Versteck besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH 8.11.05, 1 StR 389/05, Abruf-Nr. 060406).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der neuen BGH-Rspr. (27.4.05, 1 GSSt 2/04, VA 05, 121, Abruf-Nr. 051608; s. die Zusammenstellung der Rechtsprechung in VA 05, 211). Voraussetzung der Anordnung einer Maßregel gem. §§ 69, 69a StGB ist: Aus der Anlasstat müssen sich selbst tragfähige Indizien dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kfz zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (s. auch BGH 9.12.05, 2 StR 435/05; Abruf-Nr. 060405).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 48 | ID 90779