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  • 01.10.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

    Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 21.5.08, 3 C 32.07, Abruf-Nr. 082364).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger war mit 2,09 Promille Fahrrad gefahren. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis zum Führen von Kfz der Klasse C1E (frühere Klasse 3).  

     

    Die dagegen gerichtete Klage hatte beim BVerwG keinen Erfolg. Nach der sich aus § 13 S. 1 Buchst. c FeV ergebenden Wertung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. Dementsprechend hat das BVerwG anerkannt, dass von einem stark alkoholisierten Fahrradfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden kann. Darin ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. Das hat das BVerwG auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten verneint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war damit rechtmäßig.  

     

    Praxishinweis

    In dem Gutachten müssen die Umstände der Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden. Blickwinkel ist, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz besteht. Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kfz führen kann. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kfz bejaht werden kann.