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  • 01.10.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Begriff der Ungeeignetheit

    1. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB.  
    2. Dem Mittäter eines schweren Raubes, der an der eigentlichen Tatausführung in einer Wohnung gar nicht beteiligt war, sondern nur vor Vollendung der Tatausführung als Fahrer zum Tatort fungierte, kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz nicht deswegen prognostiziert werden, weil er „bei der Begehung von Straftaten ein Fahrzeug geführt und dieses nicht unwesentlich zur Durchführung der Tat eingesetzt“ hat. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.  
    (BGH 21.6.05, 4 StR 28/05, Abruf-Nr. 052174, und BGH 13.7.05, 1 StR 153/05, Abruf-Nr. 052584)

     

    Praxishinweis

    Beide Entscheidungen sind im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des BGH v. 27.4.05 (GSSt 2/04, Abruf-Nr. 051608) ergangen, über den wir in VA 05, 121, berichtet haben.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 181 | ID 91052