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  • 01.03.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bedeutender Schaden bei Unfallflucht

    Die Wertgrenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt bei 1.250 EUR. Kosten für die Fahrzeugverbringung sind davon nicht umfasst (LG Hamburg 23.12.04, 603 Qs 536/04, Abruf-Nr. 050330).

     

    Praxishinweis

    Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort haben wir in VA 02, 13, berichtet.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 52 | ID 90763