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08.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050330

Landgericht Hamburg: Beschluss vom 23.12.2004 – 603 Qs 536/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


603 Qs 536/04
933 Gs 67/04
Jug 4002 Js 1567/04

Beschluss

In der Strafsache gegen

hat das Landgericht Hamburg am 23.12.2004 beschlossen:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11.11.2004 (Az.: 933 Gs 67/04 Jug) wird verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Zur Zeit bestehen auch nach Ansicht der Kammer keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Gegen die Beschuldigte besteht zwar aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugin ..., der dringende Verdacht, am 17.08.2004, gegen 18:00 Uhr, in 20537 Hamburg, Hammer Baum/Ecke Grootsruhe, mit dem Pkw ... ihres Vaters (amtliches Kennzeichen: ... ) beim Ausparken aus einer Parklücke den daneben abgestellten Pkw ... des Geschädigten ... beschädigt und sich anschließend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs.1 Nr.2 StGB strafbar gemacht zu haben.

Es liegen indes derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass bei diesem Unfall am Pkw des Zeugen ... ein bedeutender Schaden i.S.v. § 69 Abs.2 Nr.3 StGB entstanden ist. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass durch das Fahrmanöver der Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, der die von der Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechungspraxis angenommene Wertgrenze von EUR 1.250,-übersteigt. Diese Einschätzung beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Geschädigte ... hat ein Gutachten der Kfz-Sachverständigen ... und ... vorgelegt (BI.27 ff. d.A.), aus dem sich eine Schadenshöhe von EUR 1.657,36 inkl. MWSt ergibt. Von diesem Gutachten sind indes nach derzeitigem Erkenntnisstand der Kammer verschiedene Posten abzusetzen, so dass insgesamt die o.a. Wertgrenze unterschritten wird.

Zum einen sind nach der ständigen Rechtsprechungspraxis der Kammer die Kosten für die Fahrzeugverbringung nicht vom Schadensbegriff i.S.v. § 69 Abs.2 Nr.2 StGB umfasst. Es handelt sich hierbei um einen Posten von EUR 87,- zzgl. MWSt, d.h. insgesamt EUR 100,82, der abzusetzen ist.

Zum anderen kann nach derzeitigem Stand nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte auch den Stossfänger des Pkw des Geschädigten ... beschädigt hat. Die Polizei hat in ihrem Unfallbericht von einer entsprechenden Beschädigung nichts erwähnt, obwohl die Dokumentation der Unfallschäden in der Akte durch die Polizei im vorliegenden Fall insgesamt als durchaus sorgfältig zu bezeichnen ist. Unabhängig davon bestehen im Hinblick auf den von den Zeugen beschriebenen Unfallhergang und das restliche Schadensbild am Pkw des Geschädigten noch erhebliche Zweifel daran, dass auch die Schäden am Stossfänger auf den hier verfahrensgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind. Die endgültige Klärung muss hier der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Als Konsequenz sind in der Berechnung des Gutachters jedenfalls die Posten ?Stossfänger hinten aus- und einbauen" und ?Stossfänger lackieren" vom Gesamtbetrag abzusetzen, mithin ein Betrag von EUR 279,60 zzgl. MWSt, d.h. insgesamt EUR 324,22.

Unter Berücksichtigung beider Abzugsbeträge (Verbringungskosten und Kosten für die Reparatur des Stoßfängers) ist mithin von einem Gesamtschadensbetrag von weniger als EUR 1.250,- auszugehen.

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