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  • 26.04.2010 | Drogenfahrt

    Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Drogenfahrt

    Der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG kann im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesener Maßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert (KG 4.1.10, 3 Ws (B) 667/09, Abruf-Nr. 100953).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG frei gesprochen. Zwar habe der objektive Tatbestand vorgelegen. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands hat das AG allerdings verneint, da es dem Betroffenen keine Fahrlässigkeit in Bezug darauf habe nachweisen können, dass er zur Tatzeit noch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.  

     

    Fahrlässig handelt im Bereich des § 24a Abs. 2 StVG, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer eines Kfz setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml abgebaut ist. An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es jedoch nach überwiegender OLG-Rechtsprechung ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt längere Zeit vergeht. Dann schwindet das Bewusstsein dafür, dass der Drogenkonsum noch Auswirkungen in der Gegenwart haben könnte. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen stets Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn zum Tatzeitpunkt der analytische Grenzwert überschritten wird (s. aber BayObLG BA 06, 47; König, NStZ 09, 425; DAR 07, 626). Zudem: Der Stand der Wissenschaft liefert - anders als bei der Parallelproblematik des Restalkohols - derzeit kein so einheitliches Bild, dass dem Laien die Feststellung der tatsächlich maßgeblichen Informationen leicht gemacht wird.  

     

    Praxishinweis

    Ähnlich wie das KG haben in der Vergangenheit bereits entschieden KG VA 09, 31; OLG Zweibrücken VA 06, 194; OLG Celle VA 09, 66; 09, 118; OLG Hamm NZV 05, 428; OLG Saarbrücken NJW 07, 309; OLG Saarbrücken VA 07, 127; OLG Frankfurt VA 07, 188; s. auch noch OLG Braunschweig 27.1.10, Ss [OWi] 219/09). Entscheidend ist, ob ein zeitnaher Konsum nachgewiesen werden kann. Ist das nicht der Fall, muss das Gericht anhand weiterer Anhaltspunkte prüfen, ob dem Betroffenen die Möglichkeit einer im Tatzeitpunkt noch andauernden Beeinflussung durch das Rauschmittel bewusst gewesen ist bzw. hätte bewusst sein müssen. Aus den vorliegenden Entscheidungen wird man die Faustregel ableiten können, dass dazu immer ab etwa einem um 24 Stunden zurückliegenden Konsum Anlass besteht.