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  • 24.11.2009 | Blutentnahme

    Beweisverwertungsverbot für unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe

    Wird eine Blutentnahme von einem Polizisten, ohne dass dieser einen Richter einschaltet, allein unter Berufung auf die generelle Anordnung übergeordneter Behörden angeordnet, so unterliegt das aufgrund der entnommenen Blutprobe erstattete Gutachten einem Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg 12.10.09, 2 SsBs 149/09, Abruf-Nr. 093684).

     

    Praxishinweis

    Der Polizeibeamte hatte sich zur Begründung seiner Eilzuständigkeit auf folgende Mail gestützt: „Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit dem Polizeipräsidenten der PD Osnabrück am 2.4.08 eindringlich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81a StPO nicht mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeibeamten bei Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage, in der Nacht sowie Werktags und an Sonn- und Feiertagen". Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Das OLG hat in dieser generellen Anordnung einen „Fehler im System“ gesehen, der dazu führe, dass die Umstände des Einzelfalls außer Betracht blieben.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 211 | ID 131700