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  • 27.04.2011 | Beweisverwertungsverbot

    Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

    Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen (BVerfG 24.2.11, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10, Abruf-Nr. 111058).

     

    Sachverhalt

    Das BVerfG hatte über zwei Verfassungsbeschwerden in zwei Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten zu entscheiden, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden, in dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG führt aus:  

     

    • Zur fehlenden Dokumentation: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden ist.

     

    • Zum richterlichen Eildienst: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründet. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a StPO übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten ist.