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  • 08.01.2010 | Beweisantrag

    Das müssen Sie bei der ordnungsgemäßen Formulierung des Beweisantrags beachten

    Die Behauptung des Betroffenen, dass zwischen ihm und der auf einem als Beweismittel dienenden Radarfoto nur teilweise erkennbaren Person keine Identität besteht, benennt ein Beweisziel und keine Beweistatsache und ist daher für einen Beweisantrag nicht ausreichend (OLG Hamm 6.8.09, 3 Ss OWi 599/09, Abruf-Nr. 093890).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde macht er geltend, das AG hätte seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. In diesem hatte er behauptet: „Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.  

    Die Ablehnung des Antrags war nicht rechtsfehlerhaft. Der Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen ist schon kein Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss eine bestimmte Beweistatsache, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden soll, enthalten. Von ihr ist das Beweisziel zu unterscheiden. Dies ist das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem begehrten Beweis erhofft. Die hier aufgestellte Behauptung benennt das Beweisziel und keine Beweistatsache. Ob die fragliche Identität besteht oder nicht, ist ein Schluss, der sich aus einem Vergleich zwischen Foto und Betroffenem sowie den darauf erkennbaren Merkmalen ergibt. Diesen Schluss muss das Gericht ziehen (§ 261 StPO). Ein Sachverständiger kann insoweit nur unterstützend tätig werden und dem Tatrichter die Sachkunde vermitteln, die er ggf. selbst nicht besitzt.  

     

    Praxishinweis

    Der Verteidiger muss bei der Formulierung eines Beweisantrags sorgfältig darauf achten, dass dieser neben dem Beweismittel immer auch die Beweistatsache enthält. Das gilt gerade, wenn es um die Identifizierung des Betroffenen anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbilds geht. Hier wird häufig aber nur eine Negativtatsache („nicht der Fahrer“ bzw. „nicht identisch“) und damit nur das Beweisziel, also das Beweisergebnis, angegeben. Dieser Fehler lässt sich leicht dadurch vermeiden, dass einzelne/konkrete Umstände genannt werden, die entweder eine Identifizierung des Betroffenen ausschließen oder die gegen die Nichtidentität der auf dem Radarfoto abgebildeten Person mit dem Betroffenen sprechen. Zu nennen sind z.B. andere Frisur, keine Brille, keinen Bart oder sonstige unterschiedliche individuelle Identifizierungsmerkmale (vgl. zum Begriff eingehend OLG Düsseldorf VA 07, 49; zur Negativtatsache im Beweisantrag s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2010, Rn. 298a ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH).