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  • 24.07.2008 | Beweisantrag

    Ablehnung eines ungeeigneten Beweismittels

    Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet, wenn die Lebenserfahrung die sichere Prognose zulässt, dass die Beweiserhebung mit dem beantragten Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erbringen kann (OLG Düsseldorf 5.2.08, IV-5 Ss (OWi) 51/07, (OWi) 77/07 I, Abruf-Nr. 081815).

     

    Praxishinweis

    Nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist. Das hat das OLG hier für einen Zeugenbeweisantrag angenommen, mit dem die Einhaltung des Mindestabstands im Straßenverkehr unter Beweis gestellt worden war. Der Verkehrsvorgang – zu dichtes Auffahren eines Lkw auf einen anderen LKW – habe rund sieben Monate zurückgelegen und das Geschehen habe sich nur im Rücken des Zeugen abgespielt. Der Vorfall sei also im Zweifel für den Zeugen weder bedeutsam noch interessant gewesen; möglicherweise habe er ihn nicht einmal bemerkt.  

     

    Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von Bedeutung, dass bei Geldbußen von nicht mehr als 100 EUR die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen wird, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die formelle Rüge hilft hier also nicht, sondern es muss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden. Dafür reicht aber allein eine falsche Bescheidung des Beweisantrags nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Auslegung des Gesetzes bzw. die Ablehnung als willkürlich anzusehen ist. Davon kann aber erst ausgegangen werden, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (BVerfG StV 03, 553, 554). Das hat das OLG Düsseldorf hier – wohl zutreffend – verneint.