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  • 25.05.2010 | Autokauf

    Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag

    Mit § 309 Nr. 5 lit. b BGB vereinbar ist folgende Klausel in GW-Verkaufsbedingungen: „Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“ (BGH 14.4.10, VIII ZR 123/09, Abruf-Nr. 101211).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nachdem die Bekl. grundlos vom Kauf eines gebrauchten Toyota Prius Abstand genommen hatte, verlangte die Händlerin unter Berufung auf die oben zitierte Klausel 10 % des Kaufpreises. Damit hatte sie in den Vorinstanzen Erfolg. Die Revision hat der BGH zurückgewiesen. Auch nach seiner Ansicht verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB. Unerheblich sei, dass der Gesetzestext nicht wörtlich wiedergegeben werde. Auch für einen juristischen Laien liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens (so der Klauselwortlaut) zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei (so das Gesetz).  

     

    Das BGH-Urteil gilt in gleicher Weise für die im strittigen Punkt gleichlautende Klausel in den (früheren) Neuwagen-Verkaufsbedingungen. Inzwischen sind beide Klauselwerke dem Gesetzwortlaut voll angepasst worden (Stand 3/2008). Was die Praxis weitaus stärker interessiert ist die Frage, ob die Pauschalierungsklauseln auch einer Kontrolle nach § 309 Nr. 5 lit. a BGB standhalten. Das ist sowohl für die 10 % beim Gebrauchtwagenkauf als auch für die 15 % beim Neufahrzeugkauf strittig (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 163 ff., 1188 ff.).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 92 | ID 135831