13.05.2026 · Nachricht · Kaufrecht
Abweichende Vereinbarung muss gesondert unterschrieben sein
Beim Verbrauchsgüterkauf ist die Vorschrift des § 442 BGB (Kauf in Kenntnis des Mangels) gemäß § 475 Abs. 3 S. 3 BGB nicht anwendbar. Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist und dass der Verbraucher ihr gesondert zustimmt, d. h. bei schriftlichen Verträgen durch eine separate Unterschrift. So sagt es das OLG Schleswig.
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