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  • 24.11.2009 | Ausländische Fahrerlaubnis

    Keine Berücksichtigung von Aussagen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren

    Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht deshalb ablehnen, weil der Erwerber im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt zu haben (EuGH 9.7.09, C-445/08, Abruf-Nr. 093259).

     

    Sachverhalt

    Nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erwarb der Kläger 2005 eine polnische Fahrerlaubnis. Danach wurde er von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein positives MPU-Gutachten beizubringen. Dem ist er nicht nachgekommen. Daraufhin hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Nutzung des polnischen Führerscheins im Bundesgebiet untersagt. Hiergegen hat der Kläger erfolglos geklagt. Im Berufungsverfahren hat der VGH Baden-Württemberg den Fall dem EuGH vorgelegt. Geklärt werden sollte, ob die Fahrberechtigung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen ist, wenn Informationen seitens des Erwerbers oder aus nichtstaatlicher Quelle aus dem Ausstellerstaat vorliegen, die auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hinweisen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den Entscheidungen vom 26.6.08 in den Verfahren Wiedemann und Funk (vgl. NZV 08, 641) kann die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis u.a. versagt werden, wenn unbestreitbare Tatsachen aus dem Führerschein selbst oder dem ausstellenden Mitgliedstaat einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergeben. Hierbei sind jedoch nicht alle Erkenntnisquellen des Aufnahmemitgliedstaats heranzuziehen. Es können nur Informationen von staatlicher Seite eine Nichtanerkennung begründen, da ausschließlich der Ausstellerstaat zuständig ist, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Es ist dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Ergebnisse eigener Nachforschungen in eigenen Datenwerken sowie bei nichtstaatlichen Stellen des Ausstellerstaats zu verwenden. Das gilt selbst, wenn der Erwerber selber im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens vorträgt, beim Erwerb gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen zu haben.  

     

    Praxishinweis

    Ausländische Fahrerlaubnis und kein Ende. Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.6.08 die Frage, was unbestreitbare Tatsachen sind, noch offen gelassen hat, konkretisiert er sie nun zumindest insoweit, dass es sich dabei um das Ergebnis eigener Ermittlungen handeln muss. Zudem wird der Entscheidung des Ausstellerstaats, dem Betroffenen eine Fahrerlaubnis zu erteilen, der Vorrang eingeräumt. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden werden sich über diese Entscheidung sicherlich nicht freuen.