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  • 24.01.2008 | Atemalkoholmessung

    Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung ohne Kontrollzeit

    Wird die Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung nicht eingehalten, führt das in der Regel zur Unverwertbarkeit der Messung (OLG Bamberg 27.11.07, 2 Ss OWi 1489/07, Abruf-Nr. 073813).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene befuhr von 1.13 Uhr bis 1.15 Uhr mit dem Pkw öffentliche Straßen. Um 1.33 Uhr und um 1.36 Uhr wurden zwei Atemalkoholmessungen durchgeführt, die jeweils eine AAK von 0,253 mg/I ergaben. Das AG hat nicht ausschließen können, dass der Betroffene nach dem Anhalten noch einen „Schluck“ (alkoholhaltigen) Bronchicumsaft zu sich genommen und bis zum Betreten des Polizeigebäudes einen Kaugummi gekaut habe. Beides habe jedoch nach dem vom AG eingeholten SV-Gutachten keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt. Das AG hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Bestimmung der AAK handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rspr. Der Gesetzgeber hat dafür ausdrücklich Messmethoden vorgesehen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes gestellten Anforderungen genügen. U.a. bestehe für das Messverfahren das Erfordernis einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Atemalkoholmessung, in der gewährleistet sein muss, dass der Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat. Wenn diese Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wird, muss dies – wenn wie hier der Grenzwert gerade erreicht ist – zur Unverwertbarkeit der Messung führen. Insoweit ist auch die Zuziehung eines Sachverständigen nicht geeignet, das unter Verstoß gegen die zwingende Gebrauchsanweisung erlangte Messergebnis für verwertbar zu erklären.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rspr. (u.a. BayObLG DAR 03, 232; OLG Dresden VA 05, 67, Abruf-Nr. 050660; OLG Karlsruhe VA 06, 140, Abruf-Nr. 061634; OLG Hamm VA 07, 35, Abruf-Nr. 070096). Danach liegt ein verwertbares Messergebnis nur vor, wenn die obergerichtlichen Vorgaben eingehalten sind. Die Folgen dieser Verletzung werden nicht einheitlich gesehen.