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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Atemalkoholmessung

    Erforderlicher Umfang der Feststellungen

    | Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat (OLG Hamm 3.6.02, 2 Ss OWi 316/02, rkr.). (Abruf-Nr. 020675) |