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  • 02.01.2008 | Anlegen des Sicherheitsgurtes

    Begriff des „Anlegens“ des Sicherheitsgurtes

    Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt i.S.d. § 21a Abs. 1 S. 1 StVO, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird (OLG Hamm 29.10.07, 2 Ss OWi 695/07, Abruf-Nr. 073782).

     

    Praxishinweis

    Anlegen des Sicherheitsgurtes bedeutet nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt muss so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann. Das ist nur zu bejahen, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 69, 460).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 18 | ID 116560