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  • 01.02.2007 | Akteneinsicht

    Einsicht in bei der Polizei verwahrte Unterlagen

    Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Inhalt hat, ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die regelmäßig dem Sachverständigen vorgelegt werden, auch wenn sie bei der Polizei verwahrt werden und noch nicht Teile der Gerichtsakte sind, soweit sie zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig sind, weil sonst das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre, § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG (AG Bad Kissingen 6.7.06, 3 OWi 17 Js 7100/06, zfs 06, 706, Abruf-Nr. 070092).

     

    Praxishinweis

    Nach Auffassung des AG ergibt sich das Recht des Verteidigers, der Einsicht in die „Lebensakte“, den Eichschein, die Bedienungsanleitung und in die Ausbildungsnachweise begehrt hatte, aus dem Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör, auf dem das Akteneinsichtsrecht basiert. Das Akteneinsichtsrecht gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Da die Unterlagen ständig benötig würden, komme ein Versand nicht in Betracht. Der Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung stehe der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.  

     

    Die Entscheidung ist grds. zu begrüßen. Gegen die Einschränkungen des AG lässt sich im Hinblick darauf, dass es sich bei den Unterlagen um Beweismittel handeln dürfte, die dem Verteidiger nach § 147 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG nicht in sein Büro mitgegeben werden, grds. auch nichts einwenden. Allerdings ist fraglich, ob nicht die Grundsätze der OLG-Rspr. zur Einsichtnahme in die von einem Geschwindigkeitsverstoß gefertigte Videoaufnahme entsprechend gelten müssen. Dazu wird vertreten, dass die Verwaltungsbehörde dann, wenn der Verteidiger eine Videokassette mitschickt, ihm die entsprechende Sequenz darauf zu überspielen ist (BayObLG NJW 91, 1070; wohl auch OLG Koblenz NStZ-RR 01, 311). Wendet man das entsprechend an, dann müssten dem Verteidiger an sich entsprechende Kopien zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei dürfte der Anspruch auf rechtliches Gehör dem Urheberrecht an der Bedienungsanleitung vorgehen.