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  • 01.10.2006 | Absehen vom Fahrverbot

    Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Bei einer relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 %, die einer absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h innerorts in einer Tempo-30-Zone entspricht, bedarf die Annahme ggf. dennoch vorliegenden fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände (OLG Hamm 31.7.06, 2 Ss OWi 401/06, Abruf-Nr. 062638).

     

    Praxishinweis

    Die Annahme von Vorsatz ist für den Betroffenen gefährlich, da die BußgeldkatalogVO nur von einem fahrlässigen Handeln ausgeht. Bei Vorsatz ist es daher noch schwieriger das Absehen vom Fahrverbot zu erreichen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 176 | ID 91078