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  • · Nachricht · Ausfallschaden

    Corona-Krise: Weitere Attacke auf Ausfallschaden

    | Ein zweiter Versicherer fällt damit auf, auf die Forderung von Nutzungsausfallentschädigung mit der Corona-Situation zu reagieren. Er schreibt: „Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie (Ausgangs- und Kontaktsperren bzw.- beschränkungen) stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Nutzungsmöglichkeit sowie der Erforderlichkeit ( § 249 BGB ). Wir bitten daher im Rahmen der Prüfung Ihrer Forderung um umfassende Erläuterungen zur spezifischen Situation Ihres Mandanten.“ |

     

    Der das Schreiben einsendende Anwalt hat keine „umfassenden Erläuterungen zur spezifischen Situation“ seines Mandanten übersandt, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, dass man in dem betreffenden Bundesland das Haus noch verlassen darf, dass es keine Kontaktsperren gibt und dass deshalb verschiedene Fahrten trotz Kontaktbeschränkungen an der Tagesordnung sind. Der Versicherer hat daraufhin gezahlt (Information von Rechtsanwalt Thomas Zetzmann, Suhl).

     

    Bedenkt man, dass das sogar bei anwaltlich vertretenen Geschädigten versucht wird, ahnt man, was mit Geschädigten gemacht wird, die nicht anwaltlich vertreten sind.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 497: Erweiterter Ausfallschaden durch Corona (H) → Abruf-Nr. 46486751
    • Beitrag „Corona-Krise: Erster Versicherer-Hinweis zum Mietwagen“, UE 5/2020, Seite 4 → Abruf-Nr. 46511002
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 4 | ID 46626811