· Fachbeitrag · Restwertregress
OLG Schleswig zum Restwertregress: Begründung im Kern richtig, an Rändern bedenklich
Der Schadengutachter holt nur ein Restwertangebot ein, und das auch noch von einem Autoverwerter. Heraus kommt ein Betrag unter 1.000 Euro. Auf dem Sondermarkt lagen die Angebote jenseits von 5.000 Euro. Der Versicherer nimmt erfolgreich Regress. Das Urteil des OLG Schleswig ist nach Ansicht von UE zutreffend im Ergebnis, in der Begründung schafft es für künftige Fälle Probleme, wo – gemessen an der BGH-Rechtsprechung – keine sind.
Sondermarkt-Offerten haben nur mittelbare Bedeutung
Der Kern der Begründung lautet: Auf die Angebote vom Sondermarkt komme es nicht an. Allerdings zeigten die, dass die einzige vom Gutachter eingeholte Offerte eines Autoverwerters kein plausibles Angebot war (OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2026, Az. 7 U 67/25, Abruf-Nr. 254946).
Soll heißen, und so machen es ungezählte Schadengutachter auch: Die Sondermarktangebote dienen nur der Orientierung, um beurteilen zu können, ob die drei mindestens einzuholenden und im Gutachten abzubildenden Gebote vom lokalen Markt in die Welt passen.
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