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  • 20.07.2026 · IWW-Abrufnummer 254946

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 03.03.2026 – 7 U 67/25

    1) Ein Haftpflichtversicherer ist in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und
    der Geschädigten geschlossenen Werkvertrags über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens
    einbezogen und kann dementsprechend Schadensersatz beanspruchen, wenn der
    Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat.

    2) Eine korrekte Restwertermittlung setzt grundsätzlich die Einholung dreier verbindlicher
    Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt voraus, wobei dies nicht ausreicht, wenn
    Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die eingeholten Angebote offenkundig falsch sind. Den
    Sachverständigen trifft die Pflicht, das Fahrzeug dem richtigen Interessentenkreis (hier nicht nur
    Autoverwertern sondern auch Restwertaufkäufern) anzubieten und die eingeholte Angebote auf
    Ihre Plausibilität zu überprüfen.


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    Vorschriften§§ 634 Nr. 4, 631, 280 BGB