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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Reparatur gemäß Gutachten: Abtretung ändert nichts

    | Das AG München ist - wie dutzende andere Gerichte auch - der Meinung: Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Er darf den Auftrag erteilen, so zu reparieren, wie der Sachverständige es vorgesehen hat. Der Versicherer muss den Schaden dann in dieser Höhe erstatten und kann nicht im Nachhinein den angemessenen Reparaturumfang in Frage stellen. Das ist ja nun fast schon ein alter Hut. Doch das Besondere an dem Urteil: Hier hatte die Werkstatt aus abgetretenem Recht geklagt. |

     

    Der Versicherer meinte, dann seien die Dinge anders zu sehen. Die Werkstatt sei doch selbst fachkundig, und deshalb könne sie sich nicht „hinter dem Gutachten verstecken“. Das sah das Gericht ganz anders. Durch die Abtretung ändert sich an der Rechtsnatur der eingeklagten Forderung nichts. Es bleibt inhaltlich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten, nur ist er jetzt in anderen Händen. Die Werkstatt hatte den Auftrag, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat. Diesen Auftrag darf sie abarbeiten, ohne das Gutachten inhaltlich zu überprüfen. Deshalb gibt es auch keine vermeintlichen Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt wegen angeblicher Schlechterfüllung des Werkvertrags. Im Gegenteil: Die Werkstatt hat mit dem Reparaturumfang gemäß Gutachten ihre Pflicht erfüllt (AG München, Urteil vom 02.12.2016, Az. 332 C 7462/16, Abruf-Nr. 190715, eingesandt von Rechtsanwalt Linus Steinkugler, Nürnberg).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist ein perfektes Beispiel dafür, wie sauberes Auseinanderhalten der Rechtsebenen „Werkvertragsrecht“ und „Schadenersatzrecht“ den Erfolg bringt. Und auch auf der Grundlage einer Abtretung darf man nicht darauf hereinfallen, dass der Versicherer zum Vertragspartner des Werkvertrags würde. Das wird er nicht. Umgekehrt ist es richtig: Die Werkstatt schlüpft in die Jacke des Geschädigten.