· Fachbeitrag · Regress
Regressabwehr: Werkstatt darf sich auf Gutachten verlassen und Arbeitsschritte ausführen
| Viele Regressverfahren von Versicherern gegen Werkstätten endeten mit der Feststellung des Gerichts: Wenn der Auftrag lautet, die Reparatur so durchzuführen, wie der Schadengutachter sie vorgesehen hat, darf die Werkstatt von der Richtigkeit des Gutachtens ausgehen. Die Grenze dessen ist nur ein offensichtlicher Fehler des Sachverständigen. Das Klein-Klein der Prüfberichte hingegen ist noch weit von dieser Grenze entfernt. Die „Beklagte“ in den nachfolgenden ‒ wörtlich wiedergegebenen ‒ Urteilsauszügen ist jeweils die Werkstatt. Ein aktueller Überblick. |
Die Werkstatt darf dem Gutachten vertrauen
Schule gemacht hat das Urteil des AG Duisburg-Hamborn: „Vorgerichtliche Gutachten in Unfallsachen dienen gerade einer unabhängigen Ermittlung der Schadenhöhe bzw. der erforderlichen Kosten, insbesondere unabhängig von einem etwaigen Interesse einer Werkstatt an einer möglichst hohen Vergütung. Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens wäre überflüssig und sinnwidrig, wenn der Auftrag an die Werkstatt dann lauten würde, das Gutachten außer Acht zu lassen und die Arbeiten auszuführen, die die Werkstatt für sinnvoll hält. Im Übrigen liegt dem Konzept der Schadenregulierung zugrunde, dass der Schadengutachter mehr Sachkunde habe als die Werkstatt.“ (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 13.10.2023, Az. 23 C 199/23, Abruf-Nr. 238374).
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