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Beim BGH anhängig: Werkstattrisiko auch bei Kasko?
Unter dem Az. IV ZR 235/25 ist beim Vierten Senat des BGH die Frage anhängig, ob der Begriff der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ auch subjektbezogen zu betrachten ist. Das Berufungsgericht hatte die Frage mit Nein beantwortet, aber die Revision im Hinblick auf die anderslautende Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth und die Diskussion in der Literatur zugelassen.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Überlegungen zum ‚Werkstattrisiko‘: Gilt es auch für Reparaturen bei Kaskoschäden?“, UE 1/2026, Seite 13 → Abruf-Nr. 50654655
Quelle: ID 50709335