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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Überlegungen zum „Werkstattrisiko“: Gilt es auch für Reparaturen bei Kaskoschäden?

    Eine sehr umstrittene Frage ist die der Anwendung der Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf Reparaturen bei Kaskoschäden. Auf den ersten Blick ist man geneigt zu sagen: „Warum denn nicht?“. Denn die Situation des Versicherungsnehmers ist vergleichbar mit der bei Haftpflichtschäden. Ist das Fahrzeug erst einmal in der Werkstatt, hat er keinen Einfluss mehr auf die Vorgänge, weil die Schadenbeseitigung in einer ihm fremden und von ihm nicht beeinflussbaren Sphäre stattfindet. UE stellt die Sichten dar.

    Der Blick in die schadenrechtliche Ursuppe

    Die verneinende Auffassung greift auf die Dogmatik des Schadenersatzrechts zu und sagt: Der Ursprung des subjektbezogenen Schadenbegriffs ist das Zusammenspiel von § 249 Abs. 1 und 249 Abs 2 S. 1 BGB: Eigentlich muss der Schädiger den Schaden beseitigen. Doch der Geschädigte darf ihm misstrauen und die Schadenbeseitigung durch den Schädiger ablehnen. Stattdessen darf er die Schadenbeseitigung in eigener Regie und ohne Einfluss des Schädigers durchführen. Das ist die berühmte schadenrechtliche Ersetzungsbefugnis, aus der folgt: Der Geschädigte lässt das Fahrzeug schadenrechtlich nicht für sich, sondern für den Schädiger reparieren. Deshalb ist die Werkstatt die Erfüllungsgehilfin des Schädigers und nicht des Geschädigten. Und deshalb fallen alle Risiken dem Schädiger auf die Füße. Denn hätte er die Schadenbeseitigung selbst in die Wege geleitet, hätte er ja dieselben Probleme.

     

    An dieser Grundkonstellation fehlt es bei Kasko. Der Versicherer darf grundsätzlich, wenn auch nicht in beliebiger Tiefe, durchaus Einfluss nehmen, dafür hat er sogar ein Weisungsrecht. Allerdings darf eine Weisung nicht dazu führen, dass das vertragliche Leistungsversprechen ausgehöhlt wird.