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  • · Fachbeitrag · Editorial Februar 2021

    Der tägliche Wahnsinn in der Schadenregulierung

    | Der Pkw des Geschädigten war am Unfalltag erstmals zugelassen worden und gerade 137 km gelaufen. Die Reparaturkosten beliefen sich lt. Gutachten auf 2.287,32 Euro brutto und nach der Reparatur auf 2.384,62 Euro. Nun ging es um die Wertminderung, die der Schadengutachter mit 400 Euro beziffert hatte. Da kam ein klares Nein des Versicherers, der Schaden habe deutlichen Bagatellcharakter. |

     

    Das Gericht schlägt einen Vergleich vor. Den lehnte der Versicherer mit folgenden Worten im Schriftsatz ab: „Dies mag im Einzelfall als kleinlich angesehen werden; bei der Vielzahl der von der Beklagten jährlich abzuwickelnden Fälle im sechsstelligen Bereich macht dies aber einen mehrfachen Millionenbetrag jährlich aus, der zu viel bezahlt werden würde. Dies würde wiederum zulasten der Versichertengemeinschaft gehen mit der Folge der Erhöhung der Versicherungsprämien für alle. Deshalb bitten wir um Einholung eines Gutachtens.“

     

    Das Gericht fordert einen Vorschuss für den Gerichtsgutachter in Höhe von 2.000 Euro an, und der kommt nach getaner Arbeit zum Ergebnis, unter Berücksichtigung aller Berechnungsmethoden belaufe sich die Wertminderung auf einen Betrag zwischen 200 bis 400 Euro, der Mittelwert von 300 Euro sei realistisch.

     

    Weil es auch noch um einen in vollem Umfang zugesprochenen Verbringungskostenrest ging, hat der Versicherer nun zusätzlich zur Wertminderung 80 Prozent der wegen des Gutachtens üppigen Prozesskosten am Bein. Die anderen 20 Prozent trägt der Rechtschutzversicherer des Geschädigten.

     

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Joachim Otting | Schriftleiter

    Quelle: ID 47107792