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BMI - D I 5 222 400/18

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) Vom (GMBl 1991 S. 65)

Fassung vom:

Nach § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom (BGBl 1990 S. 2682) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Zu § 1 (bleibt frei)

2. Zu § 2

2.0 Allgemeines

Ein Umzug „aus Anlass” einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 liegt nur vor, wenn sich die neue Wohnung am Dienstort oder an einem Ort befindet, der mit der neuen Dienststätte in einem räumlichen Zusammenhang steht, d. h. der Berechtigte seine Wohnung so wählt, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Liegt die neue Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes, hat die Dienststelle vor dem Umzug zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt.

3. Zu § 3

3.0 Allgemeines

3.0.1 Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünsti...

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BMI v. 02.01.1991 - D I 5 222 400/18

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