· Nachricht · Ausfallschaden
Wer die Kasko nicht in Anspruch nehmen muss, kann sie nicht zu spät in Anspruch nehmen
Der nicht liquide Geschädigte darf die Haftungszusage des Versicherers abwarten. Er ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, damit der Ausfallzeitraum kurz bleibt. Wenn der Geschädigte nach zweimonatigen vergeblichen Wartens auf eine Reaktion des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers doch in seiner Not den Kasko-Weg geht, kann nicht eingewandt werden, dann hätte er es auch sofort tun können (AG Köln, Urteil vom 27.11.2025, Az. 264 C 70/25, Abruf-Nr. 251952 , eingesandt von Rechtsanwalt Rafael Pinhas, Alzey).
Quelle: ID 50672282