· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Lackierkosten
AG Bitburg zu in der Rechnung nicht detailliert aufgeschlüsselten Lackierkosten
Immer wieder gibt es in der Schadenregulierung Probleme, wenn die Lackierkosten in der Rechnung der Werkstatt ohne detaillierte Aufschlüsselung nur mit dem Gesamtbetrag beziffert werden. In den Fällen, in denen der Gesamtbetrag weitgehend mit der Lackierkosten-Prognose im Schadengutachten übereinstimmt, hält das aber der laienhaften Überprüfung durch den Geschädigten stand („Werkstattrisiko“). Da hilft auch kein Einwand einer laienerkennbaren Fehlerhaftigkeit. Denn das ist werkvertraglich nicht fehlerhaft, so das AG Bitburg.
Das BGB kennt keine Pflicht zur Aufschlüsselung der Rechnung
Im Gegensatz zu VOB/B-Verträgen, bei denen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 VOB/B eine ausdrückliche Fälligkeitsvoraussetzung darstellt, ist dies im allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB ohne gesonderte Vereinbarung nicht der Fall. Auch wenn somit keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung bestehe, könne sich zwar aus dem Vertrag oder aus Treu und Glauben eine Nebenpflicht des Werkunternehmers ergeben, eine solche Rechnung gleichwohl zu erstellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Werkstattkunde andernfalls nicht in der Lage wäre, die Abrechnung zu überprüfen, so das Gericht.
Die Prüffähigkeit ergibt sich aus der Übereinstimmung mit dem Gutachten
Prüffähig sei eine Abrechnung, wenn der Auftraggeber objektiv in die Lage versetzt werde, die Berechtigung der Forderung zu überprüfen. In welchem Umfang im Zusammenhang mit Werklohnforderungen erstellte Rechnungen aufgeschlüsselt werden müssen, sei eine Frage des Einzelfalls.
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