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  • · Fachbeitrag · Abtretung


    Abtretung: Ein letztes Aufbäumen einzelner Versicherer


    | Ein Urteil vom LG Aachen zeigt, dass einzelne Versicherer trotz der vom BGH umfassend geklärten Abtretungsfrage noch nicht aufgeben wollen: Die Abtretung, so meinte der Versicherer, sei deshalb unwirksam, weil der Autovermieter nicht nur die „reinen“ Mietwagenkosten einklage, sondern auch die „Nebenpositionen“ wie die Haftungsbefreiungskosten, die Zustellung und die Abholung. |

    Dieser Einwand ist so absurd, dass das Gericht ohne größere Ausführungen dazu die Mietwagenkosten als Ganzes betrachtet (LG Aachen, Urteil vom 21.2.2013, Az. 12 O 414/12; Abruf-Nr. 131020). 


    PRAXISHINWEIS | Das Urteil zeigt auch sehr schön das widersprüchliche Verhalten vorgerichtlich und im Prozess: Vorgerichtlich brachte der Versicherer keinerlei Einwand zur Haftung, im Prozess hat er für alle zehn dort zusammengefassten Unfälle einen pauschalen Mithaftungseinwand an den Haaren herbeigezogen. Dafür hatte das Gericht nur das Verdikt „substanzlos“ übrig. Das Urteil ist unter dem Abtretungsgesichtspunkt sehr lesenswert.

    Weiterführende Hinweise


    • Beitrag „Abtretungen und Mithaftungseinwand: Krasses Eigentor der Versicherer beim BGH“, UE 11/2012, Seite 7
    • Beitrag „Aktuelles BGH-Urteil: Die Forderung muss lediglich ausreichend klar beschrieben sein“, UE 11/2012, Seite 9
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38839670