21.03.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 31.01.2012 – 8 TaBV 53/11
Zum Begriff der "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" im Sinne des § 6, Tarifgruppe 7 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken.
Tenor:
1.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2011 - Az. 6 BV 12/11 - abgeändert. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 wird ersetzt.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T..
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein dem privaten Bankgewerbe angehöriges Unternehmen mit mehr als 30.000 Arbeitnehmern, der Antragsgegner (im Folgenden: Betriebsrat) der für den Betrieb F./Ruhrgebiet gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 (im Folgenden: MTV) sowie alle weiteren einschlägigen Tarifverträge an. Zur Eingruppierung der Arbeitnehmer ist in dessen §§ 6, 7 - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - Folgendes geregelt:
"[&]
§ 6 Tarifgruppen
[&]
Tarifgruppe 5
Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.:
[&]- Sekretärinnen
[&]Tarifgruppe 6
Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.:
[&]
- Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen
[&]Tarifgruppe 7
Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.:[&]- Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung
[&]Tarifgruppe 8
Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhte Verantwortung verbunden sind, z. B.: [&]- Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken
[&]§ 7 Eingruppierung in die Tarifgruppen
1.Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. [&]
2.Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.
3.Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren."
Zum 01.07.2010 wurden die Betriebe der E. Bank AG in die Organisation der Arbeitgeberin integriert. Hiervon erfasst wurde auch das Arbeitsverhältnis der zuvor bei der E. Bank AG als Assistenz Private & Business Banking tätigen Bankangestellten I. T., einer ausgebildeten Bankkauffrau, die die Arbeitgeberin ab dem 01.07.2010 als Sekretärin der Regionalfilialleitung E. einsetzte. Zuvor hatte der Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin vom 19.04.2010 hin der Versetzung der Mitarbeiterin zugestimmt. Den zeitgleichen Antrag auf Beibehaltung der Eingruppierung in die Tarifgruppe TG 6, 11. Berufsjahr MTV hatte der Betriebsrat allerdings widersprochen. Zur Begründung führte der Betriebsrat aus, bei Frau T. handele es sich um eine "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung", die nach Maßgabe des dortigen Regelbeispiels in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr einzugruppieren sei. Mindestens in diese Tarifgruppe seien schließlich - was sachlich zutrifft - auch acht weitere Sekretärinnen der Regionalfilialleitungen F., E., C., N., S. und X. eingruppiert. Nach Erarbeitung einer aktuellen Stellenbeschreibung für die Stelle der Frau T. hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 12.01.2011 erneut zu deren Eingruppierung in die Tarifgruppe TG 6, 11. Berufsjahr an. Darin wurde das Aufgabenprofil von Frau T. - in Übereinstimmung mit der Stellenbeschreibung vom 01.12.2010 - wie folgt beschrieben:
"1. Allgemeine Sekretariatsaufgaben: Postbearbeitung, Terminsmanagement, Organisation von Telefonkonferenzen, Dienstreiseorganisation, Reisekostenabrechnung, Materialverwaltung, Raumkoordination, Organisation von Veranstaltungen und Offsites der Regionalfiliale
2.Erstellung von Präsentationsaufgaben sowie Meldung aller Art für z. B. APK-VU
3.Organisation von Sitzungen, Terminsplanung, Agenda, Unterlagen, Catering, Protokollführung
4. Unterstützung bei der Personalverwaltung: Korrespondenz, Kommunikation mit HR-Direct, Azubis
5.Administrative Aufgaben (Stellenausschreibungen, Krankmeldungen, Urlaubsmeldungen, usw.).
6.Unterstützung neuer Mitarbeiter in technischen Fragen, z. B. hinsichtlich Telefonanlage, Outlook, usw.
7.Unterstützung der RFL bei der Koordination und technischen Abwicklung des Beschwerdemanagements ohne Entscheidungsbefugnis.
8.Vorbereitung der Zielerreichungs- und Leistungsbeurteilungsbögen.
9.Einblick in ComMap-Planstellenverzeichnsse, Geburtstagslisten, Gehalts- und Titelauswertungen, Kreditkompetenzen, usw. zur Ausübung ihrer Untertützungstätigkeit."
Unter dem 18.01.2011 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung von Frau T. erneut. Er bemängelte, dass die Arbeitgeberin bei der - unabgesprochenen - Erstellung der Stellenbeschreibung gerade die Tätigkeiten von Frau T. unerwähnt gelassen habe, die ihre besondere Vertrauensstellung begründeten. Wiederum wurde unter Nennung von nunmehr elf zumindest in Tarifgruppe 7 eingruppierten Mitarbeitern mit vergleichbaren Tätigkeiten darauf hingewiesen, durch eine Eingruppierung von Frau T. in Tarifgruppe 6 würde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Wegen des Inhalts des Widerspruchsschreibens im Einzelnen wird auf Blatt 24 ff. der Akte Bezug genommen.
Frau T. übt tatsächlich jedenfalls die in der Stellenbeschreibung aufgeführten allgemeinen Sekretariats- und Unterstützungstätigkeiten zugunsten des Regionalfilialleiters, Herrn T., sowie der Personalverwaltung der Arbeitgeberin aus. Dabei erhält sie Kenntnis von vertraulichen Daten wie z.B. dem Inhalt von Krankmeldungen, Abmahnungen und Kündigungen einzelner Arbeitnehmer. Zumindest in der Vergangenheit hatte sie Einblick in weitere Personalunterlagen wie Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen. Frau T. nimmt teilweise Einblick in vertrauliche e-Mails der Personalverwaltung an Herrn T.. In der Regionalfiliale E. sind rund 100 Mitarbeiter beschäftigt. Der Regionalfilialleitung übergeordnete Hierarchieebenen sind die der Gebietsfilialleitung, des Regional- bzw. Bereichsvorstandes und des Vorstandes.
Im Betrieb F./Ruhrgebiet der Arbeitgeberin sind weitere elf Mitarbeiter beschäftigt, die als Sekretärinnen bzw. Sekretär der Regionalfilialleitung tätig sind und die gleichen Aufgaben wie Frau T. erledigen. Von diesen sind neun in TG 7 - eine davon mit Ausgleichszulage zur TG 9 -, einer in TG 8 und eine in TG 9 eingruppiert. Keine Sekretärin einer Regionalfilialleitung im Betrieb F./Ruhrgebiet ist in TG 6 eingestuft.
Im Rahmen des vorliegenden, am 01.02.2011 eingeleiteten Beschlussverfahrens begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau T. in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr. Sie hat die Auffassung vertreten, bei Frau T. handele es sich um eine "Sekretärin mit erhöhten Anforderungen", die keine besondere Vertrauensstellung bekleide und keinerlei Führungsverantwortung trage. Prägend für ihre Arbeit seien allgemeine Sekretariats- und Organisationsaufgaben, die nicht überwiegend eigene Entscheidungen erforderten. Genau darauf komme es nach Maßgabe der tatbestandlichen Vorgaben der Tarifgruppe 7 jedoch an. Soweit Frau T. gelegentlich Kenntnis von vertraulichen Vorgängen erhalte, benötige sie diese regelmäßig nicht für die Erledigung ihrer Aufgaben. Im Übrigen - so hat die Arbeitgeberin behauptet - sei die E-Mailkorrespondenz der Personalverwaltung mit Herrn T. regelmäßig als privat gekennzeichnet; in diese habe Frau T. nur ausnahmsweise Einblick, wenn sie "in Kopie" gesetzt werde. Gleiches gelte für die Korrespondenz der Regionalfilialleiter untereinander. Seit der Einführung des EDV-Programms "OPERA" habe Frau T. auch keine Einsicht in Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen mehr. Sie organisiere auch nicht die Arbeit des Herrn T. - das mache dieser selbst -, sondern erledige eigeninitiativ von Herrn T. im Einzelnen übertragene (Organisations-) Aufgaben, etwa im Zusammenhang mit Sitzungen, Auszubildendentreffen und Präsentationen.
Eine Eingruppierung in Tarifgruppe 7 rechtfertige sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Es bestehe schon kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum". Im Übrigen würden sämtliche Sekretärinnen und Sekretäre der Regionalfilialleitung nur aus Gründen der Besitzstandswahrung weiterhin nach der Tarifgruppe 7 oder höher vergütet.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2010 zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Darstellung der Arbeitgeberin gebe das tatsächliche Einsatzgebiet von Frau T. nicht zutreffend wieder. Diese organisiere schwerpunktmäßig das Büro des Regionalfilialleiters T., und zwar in sämtlichen Aspekten. Sie führe stellvertretend für Herrn T. die Korrespondenz mit den angeschlossenen Filialen und sei "federführend" in alle Personalmaßnahmen mit eingebunden. Dies betreffe etwa Arbeitszeiterhöhungen und Gehaltsanpassungen. Auch obliege es Frau T., den Auszubildenden mitzuteilen, ob sie übernommen werden oder nicht.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2011 den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Frau T. sei nicht in Tarifgruppe 6, sondern in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr eingruppiert, da sie als Sekretärin mit besonderer Vertrauensstellung tätig sei. Sie sei in hohem Maße mit geheim zu haltenden Vorgängen etwa aus dem Personalbereich betraut; der Betriebsrat habe unbestritten vorgetragen, dass Tätigkeiten mit Bezug zu vertraulichen Arbeiten den Schwerpunkt der Arbeit von Frau T. ausmachten. Da schon die Voraussetzungen des Regelbeispiels zu Tarifgruppe 7 vorlägen, komme es auf die abstrakte Tätigkeitsbeschreibung zu dieser Tarifgruppe nicht mehr an, zumal diese eh nicht auf die Aufgaben einer Sekretärin zugeschnitten seien. Bestätigt werde die Eingruppierung von Frau T. dadurch, dass auch alle anderen Sekretärinnen und Sekretäre der Regionalfilialleitung nach Tarifgruppe 7 entlohnt werden. Dass dies bei einzelnen Mitarbeitern auf Gründen der Besitzstandswahrung beruhe, könne nachvollzogen werden, nicht aber, wenn es sich um elf von zwölf Mitarbeitern handele.
Gegen den ihr am 14.06.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit einem am 07.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05.09.2011 - mit einem weiteren, am 05.09.2011 eingegangenen Schriftsatz auch begründet.
Die Arbeitgeberin rügt den Beschluss des Arbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft und auf falscher Tatsachengrundlage beruhend. Insbesondere sei unzutreffend und erstinstanzlich streitig gewesen, dass sich die Mitarbeiterin T. vorrangig mit vertraulichen Vorgängen zu befassen habe. Im Vordergrund stünden administrative und organisatorische Aufgaben. Frau T. verfüge über keine Zugriffsrechte auf Datensammlungen, die Personaldaten wie Gehälter und Zielvereinbarungen beinhalteten; Abmahnungen und Kündigungen habe es seit Juli 2010 nicht mehr gegeben. Die Durchführung von Gehaltsanpassungen und Arbeitszeiterhöhungen erfolgten ausschließlich über den Regionalfilialleiter und das Shared-Service-Center der Arbeitgeberin. Auch in die Korrespondenz zu den einzelnen Filialen sei Frau T. nur im Hinblick auf administrative Aspekte eingebunden. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht den Normgehalt des einschlägigen Regelbeispiels zu Tarifgruppe 7 verkannt. Eine Kenntnis von bestimmten vertraulichen Daten begründe noch keine besondere Vertrauensstellung. Hier komme es vielmehr auf eine besondere Loyalität und Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeiterin zur Arbeitgeberin an, die sich in dem vom Obersatz der Tarifgruppe 7 geforderten überwiegend eigenen Entscheidungen niederschlügen. Ein Vergleich mit den anderen Regelbeispielen der Tarifgruppe 7, wo etwa Leiter von Zahlstellen und Gruppenleiter genannt seien, belege dies. Für die Stelle der Sekretärin einer Regionalfilialleitung bedürfe es keiner beruflichen Erfahrung und Einarbeitungszeit, wie das Beispiel der Mitarbeiterin M. C. zeige, die diese Stelle in N. nur sechs Wochen nach Beendigung ihrer Berufsausbildung übernommen habe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Die Arbeitgeberin habe sich entschieden, die tarifvertragliche Vergütungsordnung künftig korrekt anzuwenden und nur vereinzelt bestehende Besitzstände für bereits in die Tarifgruppe 7 eingruppierte Sekretärinnen zu wahren.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen, Az. 6 BV 12/11, vom 08.05.2011 abzuändern,
2.die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin I. T. in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 zu ersetzen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Frau T. bekleide eine besondere Vertrauensstellung, da sie durch das Zuarbeiten zum Regionalfilialleiter notwendigerweise mit Sachverhalten befasst werde, die für andere Mitarbeiter nicht bestimmt seien und bei denen sie Kenntnis von vertraulichen personenbezogenen Daten erlange. Sie sei involviert etwa in sämtliche Belange der Auszubildenden und der Schülerpraktikanten. Kenntnis über Personalmaßnahmen wie Leistungsbeurteilungen, Zielvereinbarungen, Gehaltsanpassungen und Abmahnungen - die durchaus erfolgt seien - erhalte sie über Herrn T.. Das genüge für eine besondere Vertrauensstellung, ein zusätzlich vorhandenes besonderes Maß an Verantwortung werde mit Eingruppierung in die Tarifgruppen 8 bzw. 9 honoriert. Die besondere Vertrauensstellung in Tarifgruppe 7 sei ein Aliud zu den erhöhten Anforderungen in Tarifgruppe 6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine beider Rechtszüge verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 89 Abs. 1,2, 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat auch in der Sache Erfolg.
a.
Der auf Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin I. T. gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Insbesondere besteht das hierfür erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
(1) Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 30.000 Arbeitnehmer und damit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Daher bedarf es bei einer Eingruppierung, über die die Arbeitgeberin - etwa wegen des Wechsels einer Stelle wie im Fall der Mitarbeiterin T. - notwendig zu entscheiden hat, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Weil der Betriebsrat Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen.
(2) Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht deshalb obsolet, weil die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat die Verweigerung der Zustimmung form- und fristgerecht im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, nämlich binnen einer Woche ab Eingang des Antrags der Arbeitgeberin, schriftlich und begründet mitgeteilt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer II.1. des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
b.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin I. T. in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr MTV ist gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4 BetrVG verweigern.
aa.
Die Eingruppierung von Frau T. in die Tarifgruppe 6 - deren tatbestandliche Voraussetzungen nach dem Vortrag der Beteiligten unstreitig mindestens vorliegen - verstößt nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen des MTV. Frau T. erfüllt durch ihre Tätigkeit als Sekretärin der Regionalfilialleitung weder die allgemeinen Voraussetzungen der Tarifgruppe 7 MTV noch wird sie als "Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung" im Sinne des einschlägigen Regelbeispiels beschäftigt.
(1)Wie für alle Tarifvertragsnormen gilt auch für tarifvertragliche Eingruppierungsregelungen, dass sie wie Gesetze auszulegen sind. Auszugehen ist deshalb zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, etwa Urteil vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06, NZA 2008, 713). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Dieses Verständnis der Bedeutung von Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispielen entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen typischerweise gerecht werden wollen. Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden. Dieser Rückgriff ist auch dann geboten, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG, Urteil vom 25.09.2009 - 4 AZR 333/08, AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Beschluss vom 28.01.2009
- 4 ABR 92/07, NZA 2009, 1042; Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05, AP TVG § 1 Tarifverträge: Telekom Nr. 8).
(2)Aus diesen Grundsätzen folgt für die Eingruppierung von Sekretärinnen im Bankgewerbe:
(a)Nach dem Wortlaut des einschlägigen Regelbeispiels muss die Sekretärinnentätigkeit durch eine "besondere Vertrauensstellung" charakterisiert sein, um eine Eingruppierung in Tarifgruppe 7 zu rechtfertigen. Unter einer Vertrauensstellung ist eine Anstellung zu verstehen, "die Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit erfordert" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2006). Da nicht anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien das Attribut "besonders" ohne Grund hinzugesetzt haben, müssen kumulativ weitere Anforderungen gegeben sein, die die Sekretärinnentätigkeit über ein Normalniveau an Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit hinausheben. Worin dieses "Besondere" liegt, ist tarifvertraglich nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutungsgehalt nur unter Rückgriff auf die allgemeinen Eingruppierungsmerkmale der Tarifgruppe 7 und der sonstigen Eingruppierungssystematik ermittelt werden kann.
(b)Nach den allgemeinen Merkmalen der Tarifgruppe 7 bedingen die darunter fallenden Tätigkeiten umfassende Kenntnisse und sind in ihrer Ausführung durch überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung geprägt. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass diese Beschreibung zum Berufsbild einer Sekretärin nicht recht passt, deren Arbeit im Wesentlichen durch organisierende, zuarbeitende und vorbereitende Tätigkeiten geprägt ist und die insbesondere keine Führungsverantwortung für andere Mitarbeiter zu tragen pflegen. Gleichwohl ist der Beschreibung zu entnehmen, dass eine Eingruppierung der Tarifgruppe 7 jedenfalls eine nicht geringe Selbständigkeit und Verantwortung bedingt. Die Stelleninhaber sollen bereits eigenständig arbeitende Mitarbeiter sein, die für die Resultate ihrer Tätigkeit einzustehen haben. Als weitere Regelbeispiele sind etwa die Leiter von Zahlstellen, Kassierer mit besonderen Anforderungen und Erste Operatoren genannt, die entsprechende Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung von Geldbeständen bzw. die EDV-Bedienung tragen. Die Arbeit selbst spielt sich dabei regelmäßig und prägend in sensiblen und unternehmenswichtigen Bereichen (Umgang mit Geld, Daten, Kunden etc.) ab, deren Überantwortung aus Sicht der Arbeitgeberin zwangsläufig mit der Gewährung eines Vertrauensvorschusses einhergeht, der seinerseits hohe Anforderungen an die Loyalität des Arbeitnehmers stellt. Daher trifft nach Auffassung der Kammer die Einschätzung der Arbeitgeberin zu, dass die besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin nicht schon dann gegeben ist, wenn ihr vertrauliche Daten bekannt sind, sondern erst dann, wenn der Umgang mit derartigen Daten ihrer Arbeit das Gepräge gibt. Letzteres könnte allerdings auch dann der Fall sein, wenn es sich nur um wenige, dafür aber umso vertraulichere Daten handelt, zu denen nur ein kleiner Kreis von Mitarbeitern auf Unternehmensebene Zugang besitzt.
(c)Tarifgruppe 7 ist die dritthöchste der insgesamt neun Vergütungsgruppen des § 6 MTV und von den vier für Sekretariatstätigkeiten einschlägigen Gruppen die zweithöchste. Die Sekretärin "in besonderer Vertrauensstellung" steht - auch nach der konkreten Höhe der Vergütung - in der Mitte zwischen einer Sekretärin "mit erhöhten Anforderungen" (Tarifgruppe 6) und einer Sekretärin "der Geschäftsleitung großer Banken", einer Stelle mithin, die es in kleineren Privatbanken kraft Definition schon gar nicht gibt. Das spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der oder die Mitarbeiter, die die Sekretärin "in besonderer Vertrauensstellung" unterstützt, einer höheren Hierarchieebene angehören müssen - eben einer, in der es in besonderem Maße auf die Vertrauenswürdigkeit des Stelleninhabers ankommt. Soweit der Betriebsrat demgegenüber meint, es handele sich bei den nach Tarifgruppe 6 bzw. 7 vergüteten Sekretärinnenstellen um ein Aliud, findet dies im MTV keine hinreichende Stütze. Wenn die Tarifvertragsparteien nicht der Auffassung wären, dass an eine Sekretärin "in besonderer Vertrauensstellung" höhere, aber mindestens die Anforderungen an eine Sekretärin "mit (bereits) erhöhten Anforderungen" zu stellen sind und insbesondere das Regelbeispiel zu den zweifelsfrei unterschiedlich wertigen allgemeinen Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsgruppe passte, wäre die Zuerkennung unterschiedlicher monatlicher Entgelte, zwischen denen mehrere hundert Euro brutto liegen, nicht gerechtfertigt. Zutreffend ist vielmehr, dass die Vergütungsgruppen 5 bis 8 MTV mit ihren Regelbeispielen für Sekretärinnen in ihren Anforderungen aufeinander aufbauen.
(3)Die Stelle einer Sekretärin/eines Sekretärs in einer Regionalfilialleitung der Arbeitgeberin ist danach nicht nach Tarifgruppe 7 zu bewerten:
(a)Zugunsten des Betriebsrats kann unterstellt werden, dass die Arbeitnehmerin T. Kenntnis von einer Reihe vertraulicher Personaldaten erhält, sei es, weil sie diese Kenntnisse schon zur Erfüllung der ihr nach der Stellenbeschreibung obliegenden Aufgaben benötigt (z.B. Krankmeldungen, Zielerreichungsbögen, vgl. Ziffern 5, 8 der Stellenbeschreibung), sei es, weil Herr T. als offensichtlich delegationsfreudiger Regionalfilialleiter Frau T. Daten mitteilt, die nach genereller Vorgabe der Arbeitgeberin nicht für sie bestimmt sind (z.B. Gehaltsdaten, vgl. Blatt 2 der Beschwerdeerwiderung). Entscheidend gegen eine "besondere Vertrauensstellung" spricht insoweit, dass
-es um die persönlichen Daten von nicht mehr als 120 Mitarbeitern in 8 der Regionalfiliale angeschlossenen Filialen geht, was nur einen sehr kleinen Ausschnitt der Gesamtbelegschaft der Arbeitgeberin darstellt,
-der Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände von Frau T. hinter demjenigen des Regionalfilialleiters zurückbleibt und auch zurückbleiben soll; der Betriebsrat räumt insoweit etwa selbst ein, dass beim Zugriff auf das Postfach von Herrn T. "private oder vertrauliche Mailschreiben ausgeklammert" bleiben (vgl. Blatt 2 der Beschwerdeerwiderung) und
-nach dem Inhalt der Stellenbeschreibung nicht einmal ansatzweise die Rede davon sein kann, dass die Tätigkeiten der Frau T., in deren Zusammenhang sie nicht nur Kenntnis von vertraulichen (Personal-)Daten erhält, sondern diese Daten auch benötigt, um die jeweilige Aufgabe erfüllen zu können, ihre Arbeit prägen.
(b)Bei der Regionalfilialleitung handelt es um die zweitunterste Ebene der Organisationshierarchie der Arbeitgeberin. Darüber sind noch die Gebietsfilialleitung sowie der gesamte Vorstandsbereich angesiedelt. Unterstellt man, dass die Filialleitungen selbst keine "Federführung" bei der Durchführung von Personalmaßnahmen haben dürften (dies reklamiert der Betriebsrat ja für Frau T. als "rechte Hand" des Regionalfilialleiters), wäre letztlich jede auch mit Personalmaßnahmen befasste Sekretariatsstelle mit einer "besonderen Vertrauensstellung" verbunden. Tarifgruppe 7 MTV würde für diesen Kreis von Sekretärinnen zur Eingangsvergütungsgruppe. Das kann in Anbetracht des Umstandes, dass nur Chefsekretärinnen großer Banken überhaupt in den Genuss einer noch höheren tariflichen Vergütung kommen, von den Tarifvertragsparteien schlicht nicht gewollt gewesen sein.
(c)Gegen die vom Betriebsrat reklamierte Eingruppierung spricht schließlich, dass die Stelle der Sekretärin einer Regionalfilialleitung ohne weiteres mit einer Berufsanfängerin wie Frau M.-C. zu besetzen war, die gerade zwei Monate zuvor ihre Ausbildung zur Bankkauffrau beendet hatte. Es ist nicht ersichtlich, wann und wodurch sich eine solche Mitarbeiterin das "besondere Vertrauen" der Arbeitgeberin erarbeitet haben sollte, welches erst die Übertragung einer nach Tarifgruppe 7 MTV bewerteten Sekretariatsstelle rechtfertigt. Gleiches gilt im Übrigen gerade und erst Recht für Frau T., die zwar bereits über eine erhebliche Berufserfahrung verfügte, die die Arbeitgeberin als Quereinsteigerin von der E. Bank aber überhaupt nicht kannte.
bb.
Frau T. ist auch nicht deshalb in Tarifgruppe 7 MTV eingruppiert, wenn und weil die Arbeitgeberin in der Vergangenheit generell allen Sekretärinnen und Sekretären der Regionalfilialleitung eine Vergütung nach Tarifgruppe 7 MTV zugebilligt haben sollte. Selbst dann nämlich wäre die vom Betriebsrat reklamierte Eingruppierung nur gerechtfertigt, wenn die Arbeitgeberin damit eine eigene, selbst bindende Vergütungsordnung oberhalb des tarifvertraglichen Niveaus geschaffen hätte. Das setzte voraus, dass die Arbeitgeberin in Kenntnis des Umstandes, dass Sekretärinnen der Regionalfilialleitung nach Maßgabe des § 6 MTV nur Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe 6 haben, diese gleichwohl und unter bewusstem Verzicht auf das Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe zugeordnet hat (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07, juris, Rdz. 47). Derartiges hat nicht einmal der Betriebsrat behauptet. Eine dahin gehende Praxis wäre tarifwidrig und überdies nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einführbar. Allenfalls lässt sich daher feststellen, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die in Rede stehenden Eingruppierungen bewusst großzügig, aber jedenfalls nicht vorsätzlich falsch vorgenommen hat.
cc.
Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung schließlich nicht deshalb verweigern, weil die Arbeitgeberin durch die Eingruppierung der Frau T. in Tarifgruppe 6, 11 Berufsjahr den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzte und damit Frau T. einen sachlich nicht gerechtfertigten Nachteil zufügte (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG).
(1)Unterstellt, die Arbeit der übrigen Sekretäre und Sekretärinnen der Regionalfilialleitung im Betrieb F./Ruhrgebiet seien mit der Tätigkeit der Frau T. vergleichbar, und den Stelleninhabern werde eine Vergütung nach (mindestens) Tarifgruppe 7 MTV nicht deshalb gezahlt, weil sie zuvor eine andere, höherwertige Tätigkeit verrichtet haben, bleibt gleichwohl festzuhalten, dass auch die anderen Sekretärinnen der Regionalfilialleitung nach Maßgabe des MTV keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Tarifgruppe 7 haben. Der Fall läge so, dass die Arbeitgeberin irrig eine überhöhte Vergütung aufgrund einer (vermeintlichen) Verpflichtung wegen einer anderen Rechtsquelle entstammenden Anspruchsgrundlage (Tarifvertrag) erbrachte. Im bloßen Normenvollzug indes liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Erkennt der Arbeitgeber seinen Fehler und korrigiert die Vergütungspraxis für neu einzugruppierende Mitarbeiter, haben Arbeitnehmer, denen nach der Regelung keine Leistungen zustehen, nicht schon deshalb einen Anspruch, weil die Leistungen den anderen Arbeitnehmern (zu Unrecht) zugeflossen sind (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15.04.2008 - 1 AZR 65/07, NZA 2008, 888 mwN). Daran ändert nichts, dass die Arbeitgeberin davon abgesehen hat und absieht, die als fehlerhaft erkannten Eingruppierungen der übrigen Sekretäre und Sekretärinnen der Regionalfilialleitung rückgängig zu machen. Ihr bleibt nämlich unbenommen, den zu Unrecht erlangten sozialen Besitzstand der Mitarbeiter aus Gründen des Vertrauensschutzes unangetastet zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 572/05, juris).
(2)Anders könnte die Beurteilung nur ausfallen, wenn die Arbeitgeberin auch nach Übernahme der Frau T. zum 01.07.2010 (Zeitpunkt der Übernahme der E. Bank als Stichtag) andere Mitarbeiter, die eine Sekretariatsstelle in einer Regionalfilialleitung antraten, weiterhin mit einer höheren Vergütung als nach Tarifgruppe 6 bedachte. Dafür indes gibt es keinerlei Hinweise. Die von der Arbeitgeberin aktenkundig gemachten diversen Parallelverfahren vor anderen deutschen Arbeitsgerichten belegen vielmehr das genaue Gegenteil.
3.
Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.