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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko

    | Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den gegnerischen Versicherer, der erst die Ermittlungsakte abwarten möchte, von einem hohen Ausfallschaden zu entlasten. Das ist die Quintessenz eines Urteils des OLG Schleswig, das die gängige Rechtsprechung zu dieser Frage wiedergibt ( OLG Schleswig, Urteil vom 30.8.2012, Az. 7 U 146/11 ; Abruf-Nr. 132194 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Schon zur Vermeidung eines Eintrags in der HIS-Datei der Versicherer („Versicherer-Schufa“) sollte der Geschädigte die Inanspruchnahme der Vollkasko ablehnen, wenn er nicht zwingend auf die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs angewiesen ist.
    • Den Textbaustein 328, der in diesem Falle eingesetzt werden kann, haben wir um das Urteil des OLG Schleswig erweitert.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 328: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 6 | ID 42220894