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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko

    | Wenn der Geschädigte die unfallbedingte Reparaturrechnung nicht ohne Kreditaufnahme aus eigener Tasche bezahlen kann, die Werkstatt das reparierte Auto deshalb nicht herausgibt und der gegnerische Haftpflichtversicherer im Hinblick darauf gemäß § 254 Abs. 2 BGB gewarnt worden ist, muss der Versicherer die dadurch entstehenden erhöhten Ausfallkosten erstatten. Der Geschädigte ist auch nach Ansicht des LG Görlitz nicht verpflichtet, zur Abwendung des erweiterten Ausfallschadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen |

     

    Die Entscheidung des LG Görlitz (Urteil vom 10.5.2012, Az. 2 S 133/11; Abruf-Nr. 130522; eingesandt von Autohaus Liske, Görlitz) reiht sich nahtlos ein in die Liste folgender gleichlautender Urteile:

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Es gibt einen guten Grund, die Vollkasko nicht in Anspruch zu nehmen, nämlich das HIS-System. Damit man nicht in definierten Zeiträumen mehr als zwei Sachschäden meldet, spricht alles dafür, bereits den ersten zu vermeiden.
    • Schon wegen der Warnpflicht ist so ein Fall immer ein Fall für einen Anwalt. Den Textbaustein 328 sollten Sie daher nur verwenden, wenn Sie Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eintreiben, weil Ihr Kunde nicht von der Einschaltung eines Anwalts zu überzeugen ist.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 328: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 4 | ID 38062530