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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Kein Versicherungsschutz bei abgenommener oder unzulässig verwendeter Roter Nummer

    | Versicherungsschutz über die Kaskokomponente in der Handel- und Handwerkversicherung besteht nur, solange die Kennzeichen am Fahrzeug befestigt sind. Werden sie über Nacht abgenommen, damit sie nicht gestohlen werden, und wird dann das ganze Fahrzeug entwendet, besteht kein Versicherungsschutz wegen des Diebstahls, entschied das OLG Koblenz. Probleme kann es darüber hinaus auch dann geben, wenn die Rote Nummer „zweckentfremdet“ wird. Dann ist nicht nur der Kasko-, sondern sogar der Haftpflichtschutz in der Kfz-Versicherung hochgradig gefährdet. |

     

    Verlust des Diebstahlschutzes

    Das OLG Koblenz begründet seine Entscheidung einerseits mit dem puren Wortlaut der Bedingungen und andererseits auch mit dem Sinn der Klausel. Der Missbrauchsgefahr wäre Tür und Tor geöffnet, könnte man im Nachhinein immer behaupten, „eigentlich“ wären die roten Kennzeichen an dem Auto, nur im Moment des Schadeneintritts sei das nicht der Fall gewesen (Beschluss vom 26.5.2011, Az: 10 U 1258/10; Abruf-Nr. 113905).

     

    Gefahr für Kasko- und Haftpflichtschutz

    Interessant im Zusammenhang mit Roten Kennzeichen ist auch noch eine bußgeldrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az: IV-3 RBs 143/11; Abruf-Nr. 113259): Wer ein Fahrzeug mit Roten Kennzeichen auf öffentlichen Straßen zu anderen als den drei in § 16 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung genannten Zwecken benutzt, also aus anderem Anlass als dem einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt, setzt das Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb.

     

    Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die in dem Düsseldorfer Verfahren mit einem Bußgeld von 90 Euro belegt wurde, was auch Punkte in Flensburg nach sich zieht. Im konkreten Fall wurde der Betroffene kontrolliert, als er nach dem Kinobesuch in das Fahrzeug stieg.

     

    Praxishinweis |

    Die 90 Euro Bußgeld nebst Punkten mögen Manchem zur Abschreckung vor dem gelegentlichen Missbrauch der Roten Kennzeichen ebenso wenig ausreichen wie die Aussicht, dass ein solches Urteil die Kontrollintensität der Behörden anregen wird. Daher sei hier noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen: Das LG Berlin hat entschieden, dass der hinter dem Roten Kennzeichen stehende Versicherer den Standpunkt einnehmen kann, eine solche Fahrt habe er nie versichert (Urteil vom 26.11.2003, Az: 17 O 329/02). Das Fahrzeug ist dann ohne jeden Versicherungsschutz unterwegs. Das ist existenzbedrohend. Dass in solchen Fällen sicher kein Kaskoschutz besteht, dürfte noch das Harmlosere sein. Dass der BGH voraussichtlich auch entscheiden würde, dass auch kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht (wie er das im Urteil vom 28. Juni 2006 [Az: IV ZR 316/04; Abruf-Nr. 062564] angedeutet hat), ist das wohl größte anzunehmende Unheil.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 18 | ID 30450210