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  • 04.11.2010 | Kasko

    Kein Kaskoschutz bei Missbrauch roten Kennzeichens

    Wird ein rotes 06-Kennzeichen zu anderen als den erlaubten Zwecken (Probefahrt, Überführungsfahrt, Prüfungsfahrt) benutzt, ist der hinter dem Kennzeichen stehende Versicherer jedenfalls im Hinblick auf den Kaskoschutz leistungsfrei. Wird das mit dem Kennzeichen versehene Auto nachts vor einer Diskothek gestohlen, war die Fahrt dorthin keine Probefahrt, sonder eine Vergnügungsfahrt (OLG Köln, Beschluss vom 2.2.2010, Az: 9 U 133/09; Abruf-Nr. 103534).  

    Beachten Sie: Dieser Beschluss des OLG Köln ist richtig. Umstritten ist, ob auch der Haftpflichtversicherer „aussteigen“ dürfte, wenn auf einer solchen Fahrt ein Unfall verursacht wird. Es spricht einiges dafür. Jedenfalls kann er regressieren. Der sorglose Gebrauch von roten Kennzeichen kann also existenzielle Folgen haben. Da ist die Nichtzahlung beim Diebstahl eher eine harmlose Folge.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 6 | ID 139765