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  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Nochmal: Auffahrunfall beim Abschleppen

    | In der Dezember-Ausgabe 2012 (Seite 13) haben wir die Situation beleuchtet, die sich schaden- und versicherungsrechtlich beim Abschleppen aus Gefälligkeit ergibt, wenn dabei das gezogene Fahrzeug auf das ziehende Fahrzeug auffährt. Uns erreichte dazu aktuell eine präzisierende Frage für den Fall, dass eine Werkstatt ein Fahrzeug mit Seil abschleppt und der Fahrzeughalter das abgeschleppte Fahrzeug selbst steuert. |

     

    Frage: Als der Kälteeinbruch in der ersten Dezemberwoche war, riefen mehrere Kunden gleichzeitig an, weil deren Fahrzeuge streikten. So ist einer unserer Mitarbeiter mit einem Vorführwagen zu einem Einsatzort gefahren. Weil das Kundenfahrzeig sich auch nicht mit einer „Stromspende“ starten ließ, sollte es in unsere Werkstatt eingeschleppt werden. Kurzerhand wurde dazu ein Abschleppseil genommen. Der Kunde selbst saß am Steuer seines Fahrzeugs. An einer Kreuzung rollte er ins Heck unseres Wagens, weil er - trotz vorherigen Hinweises durch unseren Mitarbeiter - vom mangels Bremskraftunterstützung erforderlichen Pedaldrucks überrascht war. An unserem Wagen entstand ein Schaden, am Kundenfahrzeug zum Glück nicht. Muss der Haftpflichtversicherer des Kunden den Schaden an unserem Wagen erstatten?

     

    Unsere Antwort: Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Es kommt - wie so oft - auf die Umstände an.

     

    Abschleppen generell ein versicherter Vorgang

    Zunächst handelt es ich bei dem Abschleppvorgang um einen versicherten Vorgang. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, der Schleppzug sei eine Betriebseinheit wie ein Fahrzeug mit Anhänger. Das hat das OLG Celle (Urteil vom 14.11.2012, Az. 14 U 70/12; Abruf-Nr. 123544) bereits entschieden.

     

    Stillschweigender Haftungsausschluss oder Mitverschulden?

    Hier wird man aber ernsthaft einen stillschweigenden Ausschluss der Haftung diskutieren können. Sie sind der Profi, der Kunde der Amateur. Wenn Sie nicht zu sicheren Mitteln greifen wie mindestens einer Abschleppstange, besser noch einem Transportfahrzeug, und stattdessen das grundsätzlich risikobehaftete Abschleppseil wählen, am Ende noch den Kunden mit einem „Keine Sorge, das wird schon gutgehen…“ beruhigen, kann der Kunde wohl davon ausgehen, Ihnen nicht zu haften, wenn es nicht gut ausgeht.

     

    Zumindest aber tragen Sie ein erhebliches Mitverschulden. Denn Sie wissen um die fehlende Servounterstützung von Bremse und Lenkung bei nicht laufendem Motor. Anders sähe die Sache allerdings aus, wenn der Kunde gedrängelt hat, alles andere dauere doch viel zu lange. Sie sollten sich nicht so anstellen und das Seil benutzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Wer haftet wie bei einem Auffahrunfall beim Abschleppen unter Freunden?“, UE 12/2012, Seite 13
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 12 | ID 37302480