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  • 01.06.2006 | Wildschaden

    Wildausweichunfall auch ohne Zeugen

    Ein häufiger Fall: Ein Autofahrer weicht einem Reh aus und kommt von der Straße ab. Das ist die Situation des so genannten berührungslosen Wildschadens. Weil der Autofahrer den Unfall vermeiden wollte, damit die Teilkaskoversicherung nicht zahlen muss, ist er seiner Rettungspflicht aus § 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachgekommen. Misslingt der Rettungsversuch und entsteht dabei Schaden, muss die Versicherung den als so genannte Rettungsaufwendungen aus § 63 VVG bezahlen. Das sogar ohne Abzug der Selbstbeteiligung: Die Zahlung erfolgt ja nicht aus dem Vertrag, in dem die Selbstbeteiligung vereinbart ist, sondern aus dem Gesetz (OLG Hamm, Urteil vom 7.5.2004, Az: 20 U 48/04; Abruf-Nr. 042864 zur Frage der Selbstbeteiligung).  

    Das besondere an einem Fall vor dem Amtsgericht Coburg war: Der Versicherungsnehmer saß selbst am Steuer und hatte für das Geschehen keine Zeugen. Das Gericht ist trotzdem davon ausgegangen, dass der Vorfall wie vom Versicherungsnehmer vorgetragen stattgefunden hat. Die Örtlichkeit war für häufigen Wildwechsel bekannt. Und der Versicherungsnehmer hatte schon bei der polizeilichen Unfallaufnahme detailliert und plausibel das Geschehen geschildert (Urteil vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05; Abruf-Nr. 061542).  

    Beachten Sie: Es ist leicht vorstellbar, dass das Missbrauchspotenzial dieser Rechtsprechung zu den Ausweichfällen sehr groß ist. Deshalb hat der Versicherungsnehmer keine generelle Beweiserleichterung zur Seite. Das Optimum sind neutrale Zeugen (Gegenverkehr oder „Hinterherfahrer“). Aber oft kann auch der Fahrer der Zeuge sein, nämlich wenn er nicht der Versicherungsnehmer ist (zum Beispiel Probefahrer im Vorführwagen, Mitarbeiter im Firmenwagen). Auch Verwandte können grundsätzlich als Zeugen eingesetzt werden (zum Beispiel Sohn in Vaters Auto)  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 4 | ID 97871