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  • 01.01.2007 | Vorschäden

    Verschwiegener überlagerter Vorschaden kostet Anspruch

    Ein weiteres Gericht – das OLG Brandenburg – hat entschieden: Liegt unter dem neuen Schaden ein Altschaden und offenbart der Geschädigte das nicht von Anfang an, kann er später nicht mehr auseinanderdividieren, was alt ist und was neu. Dann bekommt er im Zweifel nichts erstattet.  

    Beachten Sie: Der Schädiger muss das geschädigte Fahrzeug so hinnehmen, wie es ist. „Trifft“ er eine vorgeschädigte Stelle und richtet er dort weiteren Schaden an, ist das jedenfalls nicht das Problem des ehrlichen Geschädigten. Zwar kann dieser auch dann nicht exakt den alten vom neuen Schaden trennen. Aber dann steht ihm die Schätzungsvorschrift des § 287 Zivilprozessordnung zur Seite. (Urteil vom 23.11.2006, Az: 12 U 101/06) (Abruf-Nr. 063608)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 98011